Willkommen im VTSO Blog

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Als Non-Profit Organisation bauen wir im Kanton Solothurn das Angebot für Betreuungsplätze für Kinder in Tagesfamilien auf. Den einzelnen Einwohnergemeinden bieten wir Hand, kostengünstig und bedarfsgerecht Tagesbetreuungsplätze in ihrer Gemeinde zu schaffen.

Bei all unserer Arbeit und den Entscheidungen die wir fällen müssen, ist es uns ein Anliegen stets das Wohl des Kindes im Auge zu behalten. In diesem Blog berichten wir über unseren Alltag, um der Öffentlichkeit Einblick in unsere Arbeit zu geben.

Montag, 7. März 2016

Meldepflicht von Tageseltern beim Amt für soziale Sicherheit - Praxisänderung

Amt für soziale Sicherheit als Aufsichtsbehörde

Das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn ist Aufsichtsbehörde von Tageseltern.  Per 1. Januar 2016 führt nicht mehr der VTSO die Erstabklärungen durch sondern das Amt. Mit der Übernahme der Erstabklärungen führt das Amt auch gleich eine Praxisänderung ein.

Erstabklärung und jährliche Kontrolle nur bei meldepflichtigen Tagesfamilien

Das Amt für soziale Sicherheit unterscheidet zwischen meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Tageseltern. Meldepflichtige Tageseltern unterstehen der Aufsicht des Kantons. Die nicht meldepflichtigen Tageseltern werden dagegen vom Kanton weder geprüft noch jährlich kontrolliert.

Voraussetzungen für die Meldepflicht beim Kanton

Die Meldepflicht umschreibt das Amt für soziale Sicherheit in den Kantonalen Richtlinien für die Bestätigung und Aufsicht von Tagesfamilien, Stand 1. Juli 2015, wie folgt:

"Personen und Familien, welche die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, gelten als Tagesfamilien und unterstehen gemäss Art. 12 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR 211.222.338) der Meldepflicht:
  • Kinder unter 12 Jahren werden regelmässig tagsüber im eigenen Haushalt betreut;
  • das Betreuungsangebot besteht während mindestens 16 Stunden pro Woche;
  • die Betreuung wird gegen Entgelt wahrgenommen.
Die zeitliche Grenze des wöchentlichen Betreuungsumfangs von 16 Stunden bezieht sich nicht auf die Betreuung eines einzelnen Kindes, sondern auf das Gesamtangebot der Tagesfamilie.

Kurzfristige Betreuungsverhältnisse (z.B. nur Sommerferien) sind nicht meldepflichtig. Wenn eine Familie plant, mehr als drei Monate als Tagesfamilie tätig zu sein, untersteht sie der Meldepflicht vom ersten Tag an.

Nicht meldepflichtig sind Tagesbetreuungsverhältnisse, wenn sie im verwandtschaftlichen Rahmen stattfinden oder die Voraussetzungen der Meldepflicht nicht kumulativ erfüllen."

Praxisänderung bei der Berechnung des Betreuungsangebots

Neu werden nicht die total geleisteten Betreuungsstunden einer Tagesfamilie berechnet sondern die einfachen Präsenzstunden. Die Präsenzstunden zählen, unabhängig davon, wie viele Kinder betreut werden.

Dazu zwei einfache Beispiele: 
  1. Eine Tagesmutter, welche 75 Betreuungsstunden (fünf Kinder während 15 Stunden) ausweist, ist nach der neuen Auslegung des Amts nicht mehr meldepflichtig. Sie erreicht die Mindestbetreuungszeit von 16 Stunden pro Woche nicht. 
  2. Dagegen ist eine andere Tagesmutter meldepflichtig, obwohl sie "nur" 16 Stunden (ein Kind an zwei Tagen) ausweist.
Nach der bisherigen Auslegung und Praxis des VTSO waren beide Tagesmütter meldepflichtig. Das Amt sieht es anders und legt den Begriff "Gesamtangebot" anders aus. 

Geschichtlicher Hintergrund der Formulierung der Kantonalen Richtlinie

Tatsächlich ist der umstrittene Satz nicht leicht verständlich: "Die zeitliche Grenze des wöchentlichen Betreuungsumfangs von 16 Stunden bezieht sich nicht auf die Betreuung eines einzelnen Kindes, sondern auf das Gesamtangebot der Tagesfamilie." Ist jedoch der Hintergrund dieser Formulierung bekannt, ist die "historische Auslegung" klar.

Die Tagesfamilienbetreuung gibt es im Kanton Solothurn schon länger. Vor dem Zusammenschluss der regionalen Tagesfamilienvereine zum VTSO (also vor 2012) waren diese für die Abklärung und jährlichen Prüfungen der Tageskinder zuständig. Die Vereine erhielten pro Bericht einen Beitrag an die Vereinstätigkeit.

Geprüft wurden die Kinder bei einer Tagesfamilie und nicht das Angebot bei einer Tagesfamilie. Die Meldepflicht bezog sich damals auf das Tageskind. Wurde dieses länger als 16 Stunden bei einer Tagesfamilie betreut, musste das Tageskind gemeldet und geprüft werden. So konnte es vorkommen, dass eine Tagesmutter mehrmals geprüft wurde, das sie mehrere Tageskinder länger als 16 Stunden betreute. Die regionalen Vereine setzten sich dafür ein, dass die Tagesfamilie und nicht mehr das Tageskind und dessen Betreuungsplatz geprüft wurden. 

Aufgrund dieser Änderung der Sichtweise "Prüfung der Tagesfamilie" und nicht mehr des "Tageskindes" erfolgte in den Kantonalen Richtlinien für die Betreuung von Tageskindern in Tagesfamilien vom 1. Januar 2013 dann der Satzteil: "... bezieht sich nicht auf die Betreuung eines einzelnen Kindes, ..."

Mit dem "Gesamtangebot der Tagesfamilie" sollte verdeutlicht werden, dass eben sämtliche Betreuungsstunden massgebend seien, also jedes Tageskind pro betreute Stunde. 

Die Formulierung der Richtlinie von 2013 wurden mit dem gleichen Wortlaut in diejenige von 2015 übernommen.

Personalwechsel

Die damaligen Verhandlungen um die Formulierungen sind den Angestellten des Amts für soziale Sicherheit nicht mehr bekannt. Sie waren damals nicht dabei. Natürlich können die Formulierungen anders ausgelegt werden und die Praxis soll sich laufend den neuen Gegebenheiten anpassen. Der VTSO stellt sich auf die neue Situation ein.

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